Auszug aus der Stellungnahme zum Entwurf der Neufassung der AVV Rahmen-Überwachung

Auszug

aus der Stellungnahme des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V. (BVLK) zum Entwurf der Neufassung der AVV Rahmen-Überwachung (AVV RÜb) vom 09.11.2018 an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Der BVLK begrüßt grundsätzlich das mit der Neufassung der AVV RÜb verfolgte Ziel der Bundesländer, die Risikobeurteilung unter anderem von Lebensmittelbetrieben zu modernisieren, länderübergreifend noch stärker zu harmonisieren und darüber hinaus die Ressourcen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wirksamer auf Problembetriebe zu fokussieren. 

  1. zu § 6 Allgemeine Kriterien der risikoorientierten Kontrolle von Betrieben: 

Es widerspricht unseres Erachtens dem Ziel der avisierten länderübergreifenden Harmonisierung und stärkeren Vereinheitlichung, für die in Absatz 4 aufgeführten Betriebe,

die kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände oder Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen sowie

Lebensmittelbetriebe der Primärproduktion und Weinbaubetriebe, gesonderte Kontroll- häufigkeiten durch die zuständigen Behörden festlegen zu lassen.

Hier ist es im Sinne eines einheitlichen Vollzugs angebracht, einheitliche Kontrollfrequenzen zentral festzulegen.

Auch dem Bereich der Primärproduktion sollte aufgrund der ab dem 14.12.2019 anzuwendenden EU-Kontrollverordnung 2017/625 verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Pflanzliche Lebensmittel waren Ursprung der letzten Ereignisfälle und Erkrankungsgeschehen. 

  1. zu § 7 Kriterien der risikoorientierten Kontrolle von Betrieben, die Lebensmittel gewinnen, herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen (Lebensmittelbetriebe) 

Wir begrüßen im Sinn der Harmonisierung der Risikobeurteilung, dass nach Absatz 2 die Festlegung der Risikokategorien durch die Länder künftig in Übereinstimmung mit dem gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch – AVV DatA) gültigen Betriebsartenkatalog zu erfolgen hat, da somit die Zuordnung zu Risikokategorien bundesweite einheitlich durchgeführt wird. 

Die unter Nummer 5. im Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben

(5.1 Beurteilungsbogen) in Anlage 1 erwähnte neue Regelung, dass die Bewertung mit der besten Beurteilungsstufe (0 Punkte) erfolgt, wenn die zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen vollumfänglich erfüllt sind und bei nicht relevanten Beurteilungsmerkmalen eine neutrale Einstufung (mit 0 Punkten) erfolgt, wird unsererseits begrüßt. 

Sehr kritisch sehen wir hingegen die in Anlage 1 unter Nummer 5.3.5 neu gestaltete

Ermittlung der Kontrollhäufigkeit. 

Obwohl es in der amtlichen Begründung zu Nummer 5.3.5. zur Ermittlung der Kontrollhäufigkeit heißt, dass durch die veränderte Zuweisung der Kontrollfrequenzen zu den ermittelten Risikoklassen die Ressourcen der amtlichen Lebensmittelüberwachung geschont und noch wirksamer auf „Problembetriebe“ fokussiert werden und Betriebe, die in der kontrollintensivsten Risikoklasse (die sie innerhalb ihrer betriebsartenspezifischen Spanne erreichen können) eingestuft sind, noch intensiver und engmaschiger anlassbezogen kontrolliert werden, als bisher, führt das neue Modell der Erreichbarkeit der Risikoklassen für die Betriebs-Risikokategorien aus unserer Sicht gerade nicht zum avisierten Ziel.

Die bisherige Punktevergabe zur Berechnung der Kontrollfrequenz hat sich in den letzten Jahren bewährt. Wir betrachten das neue Modell des Punkteschlüssels als nicht zielführend, da es zu einer deutlichen Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei Betrieben mit mehr als einer Routinekontrolle pro Jahr führen würde.

Eine Verringerung der Kontrollhäufigkeit sollte immer das Ergebnis einer guten Unternehmerleistung und nicht der Kassenlage der öffentlichen Hand geschuldet sein.  

  1. zu § 10 Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben 

Mit den Ergänzungen in § 10 Absatz 2 werden die Einsatzmöglichkeiten für interdisziplinäre Lebensmittel-Kontrolleinheiten konkretisiert, die inzwischen von der Mehrzahl der Bundesländer eingerichtet wurden. 

Warum in den interdisziplinären Lebensmittelkontrolleinheiten ausschließlich wissenschaftlich ausgebildetes Personal unterschiedlicher fachlicher Qualifikation beteiligt werden soll, erschließt sich dem BVLK gerade vor dem Hintergrund nicht, dass in der ehemaligen bayerischen Spezialeinheit am LGL nicht wissenschaftlich ausgebildetes Personal in Form von Lebensmittelkontrolleuren tätig war und mit Etablierung der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV) in Bayern die Zahl der Lebensmittelkontrolleure deutlich aufgestockt wurde (9 Lebensmittelkontrolleure, davon zwei in Leitungsfunktionen). Nach unserem Kenntnistand sind nicht nur in Bayern Lebensmittelkontrolleure Teil interdisziplinärer Lebensmittel-Kontrolleinheiten, sondern auch in Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg. 

Es ist aus Sicht des BVLK durchaus zielführend, auch das nicht wissenschaftlich ausgebildete Kontrollpersonal mit der notwendigen Routine in der Betriebskontrolle und Probenahme in derartige interdisziplinäre Kontrolleinheiten einzubinden und deren Fachkenntnisse und Erfahrungen zu nutzen. 

Die Neufassung der AVV RÜb sollte darüber hinaus auch genutzt werden, um die Durchführung der Probenahme im Internet zu regeln.

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