Betriebsschließung der Firma Wilke rechtens

Hessischer Verwaltungsgerichtshof weist Beschwerde zurück: Der Antrag der Firma Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Landkreises Waldeck- Frankenberg, mit der das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit sofortigen Wirkung untersagt wurde, ist auch in zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.

Quelle: Nr. 27/2019

Ein entsprechender Antrag der Firma Wilke wurde bereits vom Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 ( Az: 5 L 2504/19. KS ) angelehnt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nun auch die Beschwerde der Firma Wilke gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28. November 2019 zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die von der Firma Wilke geltend gemachten Gründe enthielten keine Anhaltspunkte, welche die Richtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel ziehen könnten. Die Firma halte in ihrem Betrieb, der nach seinem aktuellen baulichen und hygienischen Zustand ideale Bedingungen für eine persistierende Ansiedlung, Vermehrung und Verbreitung von Listerien biete, die verbindlichen Anforderungen an eine Lebensmittel-Betriebsstätte nach den rechtlichen Bestimmungen zur Lebensmittelhygiene nicht ein. Darüber hinaus sei ungeklärt, ob mit Blick auf die festgestellten Missstände und den baulichen und hygienischen Zustand gewährleistet werden könne, dass die Verarbeitung einschl. der Erhitzung der Konserven und Stückwaren stets mit der dafür notwendigen Sorgfalt und dem dafür erforderlichen technischen Standard erfolgt.

Im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Landkreis Waldeck-Frankenberg eine unbefristete Betriebsschließung angeordnet habe. Denn bis zu einer abschließenden Aufklärung – deren Zeitpunkt ungewiss sei – dürfe der Betrieb nicht fortgesetzt werden. Sodann bestünde – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen habe – die Möglichkeit einer klarstellenden Ergänzung durch den Landkreis.

Der Beschluss des Hess. Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 B 2440/19

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