EU-Gerichtshof: Ursprungskennzeichnung für Lebensmittel nur erlaubt, wenn ‚gerechtfertigt‘

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Der EU-weit harmonisierte Rahmen für die Lebensmittelkennzeichnung hindert "die Mitgliedsstaaten nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, die zusätzliche obligatorische Angaben zum Ursprung oder zur Herkunft vorsehen".

Nationale Maßnahmen, die eine obligatorische Kennzeichnung des Ursprungs und der Herkunft von Lebensmitteln vorschreiben, sind nach EU-Recht zulässig, müssen aber gerechtfertigt werden, hat Europas höchstes Gericht entschieden.

In seinem gestrigen Urteil stellte der in Luxemburg ansässige Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass der EU-weit harmonisierte Rahmen für die Lebensmittelkennzeichnung „die Mitgliedsstaaten nicht daran hindert, Maßnahmen zu ergreifen, die zusätzliche obligatorische Angaben zum Ursprung oder zur Herkunft vorsehen“.

Der EuGH führte weiter aus, dass diese nationalen Maßnahmen jedoch aus einem oder mehreren Gründen gerechtfertigt sein müssen, unter anderem zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verhinderung von Lebensmittelbetrug.

Die Einführung einer obligatorischen Herkunftskennzeichnung ist nur dann möglich, wenn ein „erwiesener Zusammenhang zwischen bestimmten Qualitäten der betreffenden Lebensmittel und ihrem Herkunftsort“ besteht.

Nach Ansicht der EU-Richter obliegt es den Mitgliedsstaaten, den Nachweis zu erbringen, dass die Mehrheit der Verbraucher der Bereitstellung dieser Informationen erheblichen Wert beimisst.

Landwirtschaft und Lebensmittel im Herbst: GAP-Reform und F2F

Nachdem die neue Lebensmittelpolitik der EU (F2F) im Frühjahr auf den Weg gebracht wurde, dürfte und muss sich die EU-Politik nun wieder der lange aufgeschobenen Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zuwenden.

Der französische Staatsrat bat zuvor den EuGH, über den Fall der Firma Groupe Lactalis zu entscheiden, die die Nichtigerklärung eines Regierungsdekrets beantragte, das die Kennzeichnung der französischen, europäischen oder außereuropäischen Herkunft von Milch und Milch, die als Zutat in vorverpackten Lebensmitteln genutzt wird, vorschreibt.

Der EU-Gerichtshof wurde gebeten, die Verordnung über die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel für Verbraucher auszulegen, insbesondere, ob sie den Mitgliedsstaaten erlaubt, nationale verbindliche Maßnahmen bezüglich des Ursprungs oder der Herkunft der als Zutat verwendeten Milch zu erlassen.

Mehrere EU-Länder haben vor kurzem nationale Maßnahmen eingeführt, mit denen die Herkunft bestimmter Lebensmittelkategorien wie Milch oder einiger Hauptzutaten von Lebensmittelprodukten genau angegeben werden soll.

Italien hat beispielsweise bereits einige nationale Richtlinien verabschiedet, um die Herkunft von Tomaten in Tomatensauce und Hartweizen in Teigwaren zu kennzeichnen.

Die Europäische Kommission hat bisher jeden nationalen Versuch einer solchen Regulierung missbilligt, da dies zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen könnte.

In einer Rede vor den EU-Landwirtschaftsministern im September sagte EU-Landwirtschaftskommissar Janusz Wojciechowski, dass die Verabschiedung nationaler Maßnahmen nicht der geeignete Weg sei, um auf die gestiegene Nachfrage der Verbraucher nach Informationen über die Herkunft der gekauften Lebensmittel zu reagieren.

Von der EU-Exekutive wird derweil erwartet, dass sie im Rahmen ihrer „Farm to Fork“-Strategie (F2F) einen Vorschlag für ein harmonisiertes Lebensmittelkennzeichnungssystem vorlegt.

Eine Gruppe von EU-Ländern hat die Kommission aufgefordert, ein obligatorisches Herkunftskennzeichnungssystem für Lebensmittel auf EU-Ebene in ihren Vorschlag aufzunehmen.

Die Kommission wird in diesem Herbst eine erste Folgenabschätzung einleiten, um die möglichen Auswirkungen einer Ausweitung der obligatorischen Herkunftskennzeichnung auf die Lebensmittelunternehmer und insbesondere auf Landwirte und Verbraucher zu bewerten.

 Quelle:

https://www.euractiv.de/

 

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