Fließend Warm- und Kaltwasser an Handwaschbecken in Lebensmittelunternehmen trotz Energiesparmaßnahmen weiterhin erforderlich

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Aufgrund einiger Nachfragen teilen wir mit, dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, dass an Handwaschbecken in Lebensmittelunternehmen warmes Wasser abgestellt wird oder nicht mehr Verfügung steht. Notwendige Energiesparmaßnahmen dürfen nicht zu Lasten der Lebensmittelsicherheit gehen.

Gemäß der einschlägig anzuwendenden europäischen Verordnung (Artikel 3 und 4 i. V. m. Anhang II Kapitel I Nr. 4 der VO (EG) Nr. 852/2004) müssen in allen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein, die über eine Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen müssen. Diese Anforderung aus dem höherrangigen europäischen Lebensmittelrecht kann durch eine nationale Rechtsverordnung zu Energieeinsparmaßnahmen nicht aufgehoben werden. Unabhängig vom genannten Anwendungsvorrang des EU-Rechts sieht auch § 7 Abs. 1 Satz 2 der EnSikuMaV eine Aufrechterhaltung der Warmwasserversorgung an Handwaschbecken in öffentlichen Gebäuden vor, soweit dies aus hygienischen Gründen erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit liegt in allen Betriebsbereichen vor, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Ergänzend wird auch auf § 7 Abs. 3 mit den Ausnahmen verwiesen.

Verstöße gegen diese hygienischen Mindestanforderungen können geahndet werden.

BVLK Pressemitteilung:

Fließend Warm- und Kaltwasser an Handwaschbecken in Lebensmittelunternehmen trotz Energiesparmaßnahmen weiterhin erforderlich!

Quelle: BVLK

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