Gentechnisch veränderte Lebensmittel und CETA Freihandelsabkommen

Die Zulassung und Vermarktung gentechnisch veränderter (gv-) Lebensmittel sind in der Europäischen Union (EU) streng geregelt. Gv-Lebensmittel müssen einen EU-weiten Zulassungsprozess durchlaufen, der die Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) beinhaltet. Das Verfahren fußt auf der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

Mit dem vorläufigen Inkrafttreten des Freihandelsabkommens CETA zwischen der EU und Kanada am 21. September 2017 erhielt das BVL Anfragen zu Importen von gv-Produkten aus Kanada nach Deutschland bzw. in die EU. Die US Firma AquaBounty Technologies gab im August 2017 bekannt, 4,5 Tonnen gv-Lachs (AquAdvantage Salmon) in Kanada vermarktet zu haben. Weitere Beispiele für gv-Lebensmittel, die bereits in Kanada vermarktet werden, sind die gv-Kartoffellinien der US-Firma J.R. Simplot (Innate Potato) und der nicht-bräunende Apfel (Arctic Apple) der US-Firma Okanagan. Weder der AquAdvantage Salmon, noch die Innate Potato oder der Arctic Apple sind in der EU als Lebensmittel zugelassen. Ein Inverkehrbringen auf dem deutschen bzw. EU-Markt ist somit illegal.

Lebensmittel und Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt werden und nach EU-Recht zugelassen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für gv-Produkte aus Kanada oder jedwedem anderen Drittstaat. Durch das CETA Abkommen bleibt diese Vorschrift unberührt. Einen guten Überblick zu Fragen der Kennzeichnung von gv-Lebensmitteln geben beispielsweise die Internetseiten des Portals www.transgen.de.

In Deutschland sind die zuständigen Landesbehörden der Bundesländer für die Überwachung der Einhaltung der gentechnikrechtlichen Vorschriften verantwortlich (§ 4 Abs. 1 EGGentDurchfG). Lebensmittel werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen regelmäßig und stichprobenartig auch auf gentechnische Veränderungen untersucht. Überprüft wird hierbei das Vorhandensein nicht-zugelassener GVO, die Beimengung von Bestandteilen dieser sowie die korrekte Kennzeichnung von zugelassenen gv-Lebensmitteln.

Der Nachweis gentechnischer Veränderungen erfolgt mit Hilfe von molekularbiologischen Verfahren, in der Regel durch DNA-Tests mit der Polymerasekettenreaktion (PCR). Nachweisverfahren für bestimmte gv-DNA-Abschnitte sind sowohl national als auch EU-weit standardisiert. Das BVL veröffentlicht diese Verfahren in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren (ASU) und trägt damit zum bundeseinheitlichen Standard beim Nachweis von nicht-zugelassenen als auch zugelassenen GVO bei.

Werden bei Kontrollen von Lebens- oder Futtermitteln Anteile von nicht-zugelassenen gentechnischen Veränderungen festgestellt, erfolgt über das Europäische Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) eine Meldung an alle zuständigen EU-Behörden. Dies ermöglicht ein schnelles Handeln, so dass die Ware gar nicht erst auf den Markt gelangt bzw. schnellstmöglich vom Markt entfernt wird. Das RASFF Portal ist auch für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich (RASFF Consumers‘ Portal).

Quelle: www.bvl.bund.de

 

Zurück