Sicherheitsbedenken bei fehlenden Verwendungshinweisen
Insektenhaltige Lebensmittel können krankmachende Keime enthalten. Damit sie ohne Bedenken gegessen werden können, sollten die eingesetzten Speiseinsekten entweder erhitzt oder einem anderen Verfahren, wie einer Hochdruckbehandlung, unterzogen werden. Gesetzliche Vorgaben dafür gibt es bislang noch nicht, die EU arbeitet daran.
Bei fast 60 Prozent der im Marktcheck überprüften Produkte war nicht ersichtlich, ob die Speiseinsekten bei der Herstellung erhitzt oder anderweitig zur Keimabtötung behandelt wurden. Wir fordern daher die Hersteller auf, das angewendete Verfahren zu kennzeichnen und gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die Speisen vor dem Verzehr erhitzt werden sollten.
Kennzeichnung möglicher Allergene lückenhaft
Bei Allergien gegen Schalen- und Krustentiere, Hausstaubmilben und Weichtiere kann der Verzehr von Speiseinsekten eine entsprechende, teils gefährliche Reaktion auslösen. Derzeit ist eine entsprechende Allergenkennzeichnung für Produkte mit Insekten in der EU aber nicht verpflichtend.
- Bei allen im Marktcheck untersuchten Lebensmitteln wurde auf eine mögliche allergische Reaktion bei bestehender Schalen- und Krustentierallergie hingewiesen.
- Dagegen fand sich lediglich bei 72 Prozent der Produkte ein entsprechender Hinweis für Hausstaubmilbenallergiker und nur knapp bei der Hälfte ein Hinweis für Weichtierallergiker.
- Bei einigen Insektensnacks waren Gluten und Soja als Allergene gekennzeichnet, was vermutlich auf die Fütterung der Insekten zurückzuführen ist, da der Darm üblicherweise mitverzehrt wird.
Wir raten: Vor allem Personen mit einer bestehenden Allergie auf Schalen- und Krustentiere, Weichtiere und Hausstaubmilben sollten beim Verzehr von Speiseinsekten vorsichtig sein. Einen verpflichtenden Allergenhinweis halten wir für notwendig.
Werbeangaben zum Teil fehlerhaft
Zwölf der überprüften Insektenprodukte trugen insgesamt 20 eindeutig unzulässige nährwertbezogene Angaben. So wurden beispielsweise zahlreiche Produkte als "reich an Protein" beworben, obwohl der gesetzlich vorgeschriebene Mindestgehalt an Eiweiß nicht enthalten war.
Die Auslobung von Vitaminen und Mineralstoffen, deren tatsächlicher Gehalt dann aber nicht in der Nährwerttabelle aufgeführt wird, ist ebenso nicht erlaubt. Auch hier fordern wir Hersteller auf, gesetzeskonform zu kennzeichnen.
Die Lebensmittelüberwachung schließlich sollte insektenhaltige Lebensmittel stärker auf unzulässige Angaben kontrollieren und Kennzeichnungsmängel ahnden.