Nährwertkennzeichnung wird Pflicht

Wie viel Zucker ist im Joghurt, wie viel Salz in den Chips? Viele Verbraucher wollen sich gesund ernähren und prüfen die Nährwertangaben auf Verpackungen ganz genau. Bisher waren diese Angaben weitestgehend freiwillig. Ab dem 13. Dezember sind sie für Hersteller Pflicht.

Die Nährwertkennzeichnung ist eine wichtige Einkaufshilfe für Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich ausgewogen ernähren wollen oder eine bestimmte Diät einhalten müssen. Ab dem 13. Dezember werden die Angaben verpflichtend.

Gesetzlich vorgeschrieben war die Nährwertkennzeichnung bisher nur in bestimmten Fällen: Für Lebensmittel, die mit einem besonderen Nährwert oder einer gesundheitsfördernden Wirkung warben, wie zum Beispiel "zuckerfrei" oder "reich an Vitamin C", mussten die Kennzeichnung tragen.   

Die "Big 7" - die wichtigsten Nährwerte

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LIMV) regelt, wie die Nährwerte gekennnzeichnet werden müssen. Vorgeschrieben ist grundsätzlich die Tabellen-Form, in der sich die Angaben auf 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels beziehen. Diese Nährwerte, die so genannten "Big 7" sind auf der Verpackung anzugeben:

- Brennwert/Energiegehalt, - Fett, - gesättigte Fettsäuren, - Kohlenhydrate, - Zucker, - Eiweiß und - Salz.

Bei diesen "Big 7" darf angegeben werden, wieviel Prozent der empfohlenen Tagesmenge (Referenzmenge) davon im Produkt steckt. Damit bekommen die Verbraucher ein besseres Verständnis für die Nährstoffzusammensetzung eines Lebensmittels.

Folgende Inhaltsstoffe dürfen von den Herstellern zusätzlich gekennzeichnet werden: einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole (Zuckeraustauschstoffe wie Sorbit), Stärke, Ballaststoffe sowie Vitamine und Mineralstoffe. Die Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen dürfen jedoch nur erfolgen, wenn diese in signifikanten Mengen enthalten sind - das sind in der Regel mindestens 15 Prozent der empfohlenen Tagesdosis in 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels. Zusätzlich ist deshalb bei Vitaminen und Mineralstoffen der prozentuale Anteil des Nährstoffs an der empfohlen Tagesdosis anzugeben.

Werbung mit gesundheitsfördernden Angaben

Oft werben Hersteller mit positiven Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels, zum Beispiel "fettarm" oder "reich an Ballaststoffen". Diese Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn Sie im Anhang der europäischen Health-Claims-Verordnung definiert sind. Wird ein Lebensmittel damit beworben, muss der Käufer sich darauf verlassen können, dass diese Aussagen zutreffend sind. Die Aussage "fettarm" setzt beispielsweise voraus, dass feste Lebensmittel nicht mehr als 3 Gramm Fett pro 100 Gramm enthalten.

Die Europäische Kommission führt eine Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für Lebensmittel. Alle anderen Werbeaussagen sind verboten. Die Positivliste umfasst derzeit 250 Angaben. So etwa über die Rolle von Calcium für gesunde Knochen oder von Vitamin C für das Immunsystem. Die Liste wird auf Antrag und auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erweitert.

Von der Kennzeichnungspflicht befreit

Einige Lebensmittel sind von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Dazu gehören Produkte, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen wie Obst und Gemüse, Mehl und Reis, Kräuter, Gewürze, Kräuter- und Früchtetees sowie Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol. Auch verpackte Lebensmittel, die unmittelbar vom Hersteller an die Verbraucher verkauft werden, zum Beispiel Adventsplätzchen von einer Konditorei, brauchen keine Nährwertkennzeichnung.

Kennzeichnungspflicht im Online-Handel

Lebensmittel im Internet zu kaufen, wird immer beliebter. Viele Online-Händler haben in der Vergangenheit schon freiwillig die Nährstoffangaben gemacht, nun sind auch sie ab dem 13. Dezember dazu verpflichtet. So können Verbraucher vor Vertragsabschluss und ohne direkten Kontakt zu den Lebensmitteln ihre Kaufentscheidung treffen. Die Angaben sind gut sichtbar und deutlich zu platzieren, zum Beispiel mit einem eigenen Reiter auf der Produktseite oder in einer ergänzenden Tabelle.

Allergene in Lebensmitteln

Mit der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung zum 13. Dezember 2016 tritt der letzte Teil der EU-LMIV in Kraft. Andere Bestandteile müssen bereits seit dem 13. Dezember 2014 eingehalten werden.

Dazu zählten Vorgaben zur besseren Lesbarkeit (unter anderem eine Mindestschriftgröße) und eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten. Außerdem ist eine verbesserte Allergenkennzeichnung gefordert - sowohl auf vorverpackten Lebensmitteln als auch bei loser Ware, wie sie etwa Bäckereien oder Metzgereien verkaufen.

EU-weit gilt: Die vierzehn am häufigsten Allergien auslösenden Lebensmittel müssen immer gut sichtbar auf dem Etikett stehen. Die vierzehn so genannten Hauptallergene sind: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid/Sulfite (ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter anzugeben), Lupine sowie Weichtiere (zum Beispiel Muscheln).

Lebensmittelüberwachung wirkt

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat in seinem Jahresbericht zur Lebensmittelüberwachung 2015 acht Prozent mehr Mängel bei der Kennzeichnung der Lebensmittel festgestellt als noch 2014. Die erhöhten Beanstandungsquoten führt das BVL auf die verstärkte Kennzeichnungspflicht nach dem LMIV vom Dezember 2014 zurück.

Vor allem kleinere Hersteller, zum Beispiel Bäckereien, Metzgereien sowie Eisdielen und gastronomische Betriebe, fielen durch eine ungenügende Allergenkennzeichnung auf. Verbraucher, die auf Allergene achten müssen, sollten also beim Kauf von losen Waren besser noch einmal beim Hersteller nachfragen.

Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln wird deshalb ein Schwerpunkt der Überwachungstätigkeit des BVL vor Ort bilden.

Freitag, 9. Dezember 2016

Quelle: www.bundesregierung.de

Zurück