Verbot des Milchzusatzes zu Eierlikör - höchstrichterliche Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 25.10.2018 entschieden, dass es nach der geltenden EU-rechtlichen Begriffsbestimmung für „Eierlikör“ verboten ist, einem Eierlikör Milch zuzusetzen. Damit schließt der EuGH das vom Landgericht Hamburg am 27. Juni 2017 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ab.

Die geltende Begriffsbestimmung für „Eierlikör“, der in allen EU-Amtssprachen synonym auch als Advocaat, Avocat oder Advokat bezeichnet werden darf, ist in Anhang II Nr. 42 der Spirituosen-Verordnung (EG) Nr. 110/2008 niedergelegt. 

Seine Auffassung, wonach der Zusatz von Milch zu einem Eierlikör verboten ist, stützt der EuGH insbesondere auf den Vergleich der unterschiedlichen Formulierungen in den Definitionen der beiden Produktkategorien „Eierlikör“ (Anhang II Nr. 42) und „Likör mit Eizusatz“ (Anhang II Nr. 43). Während die Definition für „Likör mit Eizusatz“ von den charakteristischen Zutaten  Eigelb, Eiweiß, Alkohol und Zucker spricht, fehlt in der Definition für „Eierlikör“ das Adjektiv „charakteristische“.  Folglich lege die Begriffsbestimmung für „Eierlikör“ – so der EuGH – die für diese Produktkategorie zulässigen Zutaten abschließend fest. Im Übrigen sei „Milch“ kein Aroma bzw. kein Aromastoff. Das geltende EU-Recht erlaubt sowohl für „Eierlikör“ als auch für „Likör mit Eizusatz“ eine zusätzliche Aromatisierung, d.h. den Zusatz von Aromen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Aromen-Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.

Ein Wort zur Historie der europäischen Spirituosen-Verordnung:

Das Adjektiv „charakteristische“ vor dem Substantiv „Zutaten“ in der Definition für „Eierlikör“ wurde Mitte/Ende 1988 in der Endphase der Beratungen für die erste Spirituosen-Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 auf deutschen Antrag hin gestrichen, um sicherzustellen, dass in Deutschland traditionell weiterhin Eierlikör auf Basis von Eigelb und nur wenigen technologisch unvermeidbaren Spuren von Eiweiß hergestellt und so bezeichnet werden darf. Es ging damals nicht um die Frage, ob die Begriffsbestimmung für „Eierlikör“ die Zutaten abschließend aufzählt oder nicht.

Die neue EU-Spirituosenverordnung, die nach derzeitigem Verhandlungsstand in Brüssel im Laufe des Jahres 2019 in Kraft treten und zur Anwendung kommen dürfte, ändert die Begriffsbestimmung für „Eierlikör“ dahingehend, dass dann der Zusatz von Milch möglich wäre.

Vor dem Hintergrund der vom Landgericht Hamburg gestellten Vorlagefrage hatten einige Mitgliedstaaten beantragt, das Adjektiv „charakteristische“ vor dem Substantiv „Zutaten“ auf in der Definition für „Eierlikör“ aufzunehmen. Mit Blick auf die in Deutschland gängige und traditionelle Produktion von Eierlikör auf Basis von nahezu ausschließlich hochwertigem Eigelb lehnt DEU diese Anträge ab und konnte sich im Rat letztlich durchsetzen. Dennoch wird künftig ein möglicher Zusatz von Milch zu einem Eierlikör zulässig sein, weil der Begriff der Aromatisierung für die Zwecke der EU-Spirituosen-Verordnung den Zusatz von „Lebensmitteln mit Aromaeigenschaften“ (engl. Flavouring foodstuffs) wie z.B. Milch oder Sahne mit umfasst. Die derzeit für „Eierlikör“ vorgesehene Begriffsbestimmung (leider nur in englischer Sprache) ist hier (Seite 112) zu finden. Die künftige Begriffsbestimmung für „Eierlikör“ erlaubt im Übrigen auch die Verwendung von anderen als Hühnereiern wie z.B. die Verwendung von Eiern des Vogel Strauß oder von Wachteleiern, sofern dies auf dem Etikett kenntlich gemacht wird. Bislang ist es umstritten, ob die Bezeichnung „Eierlikör“ für Erzeugnisse aus anderen Eiern als Hühnereiern zulässig ist.

Quelle: Mitteilung des BMEL vom 26.10.2018

Zurück