Positionen

Auszug aus der Stellungnahme des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V. (BVLK) zum Entwurf der Neufassung der AVV Rahmen-Überwachung (AVV RÜb) vom 09.11.2018 an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) - 15.05.2019

Der BVLK begrüßt grundsätzlich das mit der Neufassung der AVV Rahmen-Überwachung (AVV RÜb) verfolgte Ziel der Bundesländer, die Risikobeurteilung unter anderem von Lebensmittelbetrieben zu modernisieren, länderübergreifend noch stärker zu harmonisieren und darüber hinaus die Ressourcen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wirksamer auf Problembetriebe zu fokussieren.

Eine Verringerung der Kontrollhäufigkeit sollte jedoch immer das Ergebnis einer guten Unternehmerleistung und nicht der Kassenlage der öffentlichen Hand geschuldet sein.

Auszug aus der Stellungnahme des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V. (BVLK) zum Entwurf der Neufassung der AVV Rahmen-Überwachung (AVV RÜb) vom 09.11.2018 an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

erweiterte Stellungnahme des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e. V. (BVLK) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (BT-Drs. 19/4726), Antrag der Fraktion DIE LINKE Informationsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern stärken – Behörden effektiv zur Auskunft verpflichten (BT-Drs.  19/4830) und Antrag der der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Transparenz über Lebensmittelkontrollen herstellen (BT-Drs. 19/7435) - 11.02.2019

Aus der Sicht des BVLK ist die aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes notwendige Novellierung des bisherigen § 40 Abs. 1 a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch in der Tat sehr zu begrüßen. Die behördliche Veröffentlichungspflicht kann somit wieder eine wichtige Säule des gesundheitlichen Verbraucherschutzes in Deutschland werden. Dennoch sind zur vollständig rechtssicheren Anwendung der behördlichen Veröffentlichungspflicht weitere Änderungen und Ergänzungen des § 40 Abs. 1 a LFGB notwendig.

Positionspapier des BVLK zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und den Anträgen zweier Bundestagsfraktionen

Position des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V. (BVLK) zur heute gestarteten Verbraucherplattform "Topf Secret" der  Nichtregierungsorganisationen „FragDenStaat“ und „foodwatch“ - 14.01.2019

Die vorgesehene Verbraucherplattform "Topf Secret" wird nicht benötigt. Die zuständigen Stellen veröffentlichen bereits wieder Hygieneverstöße aufgrund des einschlägigen § 40 Abs. 1 a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Veröffentlichungen dürfen gemäß § 40 Abs. 1a LFGB nur seitens der Landesbehörden in den gesetzlich festgelegten Grenzen und unter Beachtung der hohen verfassungsrechtlichen Hürden erfolgen, siehe jüngste Entscheidung des BVerfG zu § 40 Abs. 1a LFGB. Dies bedeutet, dass durch Behörden festgestellte Verstöße rechtssicher im Internet veröffentlicht werden, befristet für sechs Monate.  

Nach Ansicht des BVLK widerspricht die mögliche Veröffentlichung von Kontrollberichten durch Private und/oder Nichtregierungsorganisationen, die aufgrund von Anfragen gemäß VIG herausgegeben worden sind, zudem dem Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit.

Positionspapier des BVLK zur Verbraucherplattform "Topf Secret"

Position des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V. (BVLK) zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Stand 11.06.2018) - 16.10.2018

Aus der Sicht des BVLK ist die aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes notwendige Novellierung des bisherigen § 40 Abs. 1 a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch in der Tat sehr zu begrüßen, dies betrifft die Löschungsfrist von sechs Monaten. Die behördliche Veröffentlichungspflicht kann somit wieder eine wichtige Säule des gesundheitlichen Verbraucherschutzes in Deutschland werden. Weitere wichtige Elemente, die zur rechtssicheren Anwendung notwendig wären, sind im jetzigen Entwurf nicht enthalten. Die Einwände und Anmerkungen des BVLK und des Bundesrates sollen zu einem späteren Zeitpunkt aufgegriffen werden. 

Positionspapier des BVLK zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Der Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e.V. (BVLK) sieht die behördliche Veröffentlichungspflicht als eine wichtige Säule des gesundheitlichen Verbraucherschutzes in Deutschland an ! - 06.03.2016

Jedoch beinhaltet auch der jetzige Novellierungsvorschlag des Entwurfes eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (Stand 24.04.2015) kritische Regelungen, so z.B. die Veröffentlichung bei Verhängung eines zu erwartenden Bußgeldes von mindestens 350,00 € oder bei Einleitung eines Strafverfahrens". Änderungsvorschläge im Rahmen der Anhörung fanden fast keine Berücksichtigung. Derzeit finden politische Gespräche zu dem Entwurf statt.

Positionspapier des BVLK zur Novellierung der behördlichen Veröffentlichungspflicht

Der Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e.V. (BVLK) steht der Veröffentlichung der amtlichen Kontrollergebnisse nicht ablehnend, jedoch inzwischen kritisch gegenüber! - 06.03.2016

Transparenz im Rahmen der Verbraucherinformation stellt ein Grundbedürfnis dar, dem angemessen Rechnung getragen werden muss. Allerdings trägt der BVLK e.V. keinen Flickenteppich von unterschiedlichen Transparenzsystemen in Deutschland mit, der zwangsläufig durch den Antrag des Landes Berlin in der vorliegenden Form entstehen wird. Der Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 03.03.2016 wird genau dazu beitragen.

Positionspapier des BVLK zu unterschiedlichen Transparenzsystemen in Deutschland

Der Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e.V. (BVLK) lehnt die bundesweit diskutierte Einführung von Gebühren für Routinekontrollen ausdrücklich ab! - 13.08.2014

Die Erhebung von neuen Gebühren trägt nach Ansicht des BVLK nicht zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit bei. Vielmehr würden Betriebe, die sich vorbildlich im Sinne des Verbraucherschutzes verhalten, durch die Einführung neuer Gebühren unnötig belastet. Je nach Umfang der Kontrolldichte würden Sonderbelastungen auf die Betriebe zukommen, die von diesen nicht so leicht verkraftet werden können. Die Folge sind höhere Betriebskosten und letztendlich steigende Verbraucherpreise, ohne dass die Lebensmittelkontrolle intensiviert würde. Die Akzeptanz der Kontrolle würde deutlich schwinden.

Positionspapier des BVLK zur Einführung gebührenpflichtiger Regelkontrollen

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